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Auszug aus dem WaffG (Gesetzesänderungen und Irrtum vorbehalten)
Das neue Waffengesetz ist seit dem 01.04.2003 und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz seit dem 23.03.2012 in Kraft. Aktuelle Informationen zur Gesetzeslage unter www.vdb-waffen.de
Bitte beachten Sie: |
Erwerb zum Erwerb berechtigten folgende gültige Erlaubnisse: |
Anmeldung der erworbenen Waffen bzw. Waffenteile bei der zuständigen Behörde: |
Führen zum Führen ist erforderlich: | ||||||||||||||
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Jahresjadgschein Tagesjagdschein Auslandsjagdschein, wenn von deutschen Behörden ausgestellt. Waffenbesitzkarte (WBK) |
1. Erwerb auf Jagdschein: innerhalb 2 Wochen nach Erwerb 2. Erwerb auf WBK: innerhalb 2 Wochen |
Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rückweg: Jagdschein und WBK Sonst: | ||||||||||||||
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Die ob. Erlaubnisse oder Munitionswerbsschein |
Keine Anmeldung erforderlich. |
Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rückweg: Jagdschein und WBK | ||||||||||||||
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Waffenbesitzkarte (WBK) a. für Sportschützen, Pistolen und Revolver bis zu einem Kal. von 5,6 mm bei vollendeten 18. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, Körperliche Eignung). + amtsärztliches o. techpsychologisches Gutachten gem. § 6 Abs. 3 WaffG ab vollendetem 25. Lebensjahr WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, Körperliche Eignung) |
innerhalb von 2 Wochen |
Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rückweg: Jagdschein und WBK Sonst: | ||||||||||||||
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Waffenbesitzkarte mit Erlaubnis zum Erwerb der entsprechenden Munition oder Munitionserwerbsschein Sprengstofferlaubnisschein |
Keine Anmeldung erforderlich |
zu d) | ||||||||||||||
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Amtlicher Nachweis darüber, daß der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
Keine Anmeldung erforderlich |
zu 1. a), b), d), e) Waffenschein und Personalausweis / Pass zu 1. c), f) Kleiner Waffenschein, Personalausweis / Pass | ||||||||||||||
2. Nicht schießfähige Modelle- und Dekorationswaffen, Pfeil und Bogen, Armbrüste | Frei erwerbbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres | ||||||||||||||||
3. Luftgewehrkugeln, Geschosse, Hülsen, Zündhütchen | Frei erwerbbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres |
1 | Erlaubnisfreie Waffen und Munition
Verschlossenes Behältnis (z.B. abschließbaren Holzschrank/Stahlschrank oder abschließbaren Raum).
2 | Langwaffen unbegrenzt und max.
5 Kurzwaffen und Munition
Wertschutzschrank nach Euronorm
DIN/EN 1143-1, Sicherheitsstufe 0 (mit einem Gewicht unter 200kg).
3 | Langwaffen unbegrenzt und max.
10 Kurzwaffen und Munition
Wertschutzschrank nach Euronorm
DIN/EN 1143-1, Sicherheitsstufe 0 (mit einem Gewicht über 200kg).
4 | Lang- und Kurzwaffen
unbegrenzte Stückzahl und Munition
Wertschutzschrank nach Euronorm
DIN/EN 1143-1, Sicherheitsstufe 1
Für die bisherigen, vor dem 6. Juli 2017 erworbenen A- und B-Schränke gilt Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt und neuerworbene Waffen in diesen Schränken gelagert werden. Ist der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll, muss beim zusätzlichen Neukauf mindestens ein Schrank der Sicherheitsstufe 0 erworben werden.
Alle Waffen dürfen nur ungeladen
gelagert werden. Für Wertschutzschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und
Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden.