Kirrung, Lockmittel & Wildfütterung für die Jagd
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Kirrung, Lockmittel und Wildfütterung

Ob Malbaum, Salzlecke oder Futterstelle: Diese Kategorie bündelt Produkte, mit denen sich ausgewählte Stellen im Revier gezielt vorbereiten und betreuen lassen. Duftlockmittel setzen Geruchsreize, Salzpasten stellen Salz und Mineralstoffe bereit und Futterspender ermöglichen eine kontrollierte Ausgabe von Futter.

Kirrung für Beobachtung und Bejagung

Bei einer Kirrung wird eine geringe Menge zulässigen Kirrmaterials ausgebracht, um Wild an eine bestimmte Stelle zu führen und dort Beobachtung und Bejagung zu erleichtern. In der Praxis betrifft das vor allem Schwarzwild. Eine regelmäßig kontrollierte Kirrstelle kann helfen, die Wildaktivität im Revier besser einzuschätzen und anwechselndes Wild sorgfältig anzusprechen.

Duftlockmittel für Malbaum und Suhle

Buchenholzteer, Eukalyptusteer und Lockmittel mit Anis oder anderen Duftstoffen wirken über den Geruchssinn und liefern kein Futter. Sie lassen sich daher unabhängig von einem Futterspender einsetzen. Je nach gewünschter Anwendung sind die Produkte als Teer zum Aufstreichen, in Pinseldosen oder als Spray erhältlich. Bei Sprays und kennzeichnungspflichtigen Produkten sind die Gebrauchs- und Sicherheitshinweise des Herstellers zu beachten.

Salzpasten und Leckprodukte

Salzpasten und andere Leckprodukte stellen Wild Salz und Mineralstoffe zur Verfügung. Salzpasten lassen sich auf geeignete Baumstümpfe oder Bruchholz auftragen und eignen sich damit auch für Stellen, an denen ein klassischer Leckstein nur schwer zu befestigen ist. Neben neutralen Varianten gibt es Ausführungen mit Duftnoten wie Anis oder Trüffel.

Futterspender passend zum Einsatzzweck

Futtertrommeln, Futterkegel und Futterspiralen geben Futter dosiert ab und schützen es je nach Bauform vor Feuchtigkeit. Manche Modelle sind konstruktiv auf den Einsatz bei Schwarzwild ausgerichtet, andere eignen sich eher für Federwild wie Fasan oder Rebhuhn. Die rechtliche Einordnung richtet sich dabei nicht allein nach der Produktbezeichnung, sondern nach der tatsächlichen Verwendung und den am Einsatzort geltenden Bestimmungen.

Standort und Kontrolle

Ein geeigneter Standort sollte ruhig liegen, gut erreichbar und auf die Wechsel des Wildes abgestimmt sein. Bei einer zur Bejagung vorgesehenen Kirrstelle gehören zusätzlich die Windrichtung, eine sichere Schussrichtung und ein zuverlässiger Kugelfang in die Planung. Futterspender und Lockstellen sollten regelmäßig auf ihren Zustand und ihre Annahme durch das Wild kontrolliert werden.

Wildfütterung in Notzeiten

Die Wildfütterung in einer Notzeit verfolgt einen anderen Zweck als die Kirrung. Entsteht durch außergewöhnliche Witterung oder andere Ereignisse ein erheblicher Mangel an natürlicher Äsung, kann eine angemessene Fütterung erforderlich sein, um diese Notsituation zu überbrücken. Wann eine Notzeit vorliegt und wer für die Fütterung verantwortlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesjagdrecht und wird in den Fragen weiter unten näher erläutert.

Hinweis: Kirrung und Wildfütterung werden maßgeblich durch das jeweilige Landesjagdrecht geregelt. Zulässige Wildarten, Kirrmittel, Futtermengen, Ausbringungsformen und Meldepflichten können sich regional unterscheiden. Vor dem Einsatz sollten deshalb die aktuell geltenden Vorschriften des eigenen Bundeslandes und gegebenenfalls ergänzende Vorgaben der zuständigen Behörde geprüft werden.

Häufige Fragen zu Kirrung, Lockmitteln und Wildfütterung

Was ist der Unterschied zwischen Kirrung, Lockmittel und Wildfütterung?

Bei einer Kirrung werden geringe Mengen zulässigen Kirrmaterials ausgebracht, um Beobachtung und Bejagung zu erleichtern. Duftlockmittel wirken über den Geruchssinn und stellen kein Futter dar. Eine Wildfütterung dient vorrangig der Versorgung des Wildes mit Nahrung und verfolgt damit einen anderen Zweck als die Kirrung.

Darf jeder Futterspender an einer Schwarzwildkirrung verwendet werden?

Nein, hierfür gelten je nach Bundesland unterschiedliche Vorgaben. In Nordrhein-Westfalen sind an einer Schwarzwildkirrung beispielsweise keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen erlaubt. Das zugelassene Kirrmaterial muss dort von Hand ausgebracht werden. In anderen Bundesländern können abweichende Regelungen gelten.

Welche Kirrmittel und Futtermengen sind erlaubt?

Dafür gibt es keine bundesweit einheitliche Vorgabe. Das jeweilige Landesjagdrecht legt fest, welche Kirrmittel, Mengen und Ausbringungsformen zulässig sind. In Nordrhein-Westfalen darf für die Schwarzwildkirrung beispielsweise ausschließlich Getreide einschließlich Mais verwendet werden. Zusätzlich gelten dort Vorgaben zur Höchstmenge, zur Ausbringung von Hand, zur Abdeckung des Kirrmaterials und zur vorherigen Anzeige der Kirrstelle.

Ist eine Ablenkfütterung dasselbe wie eine Kirrung?

Nein. Eine Kirrung soll die Beobachtung und Bejagung des Wildes erleichtern. Eine Ablenkfütterung soll Wild dagegen von gefährdeten landwirtschaftlichen Flächen oder Kulturen fernhalten und dadurch Wildschäden reduzieren. Sie dient somit nicht der Vorbereitung einer Bejagung. Für die Einrichtung und die Jagdausübung in ihrem Umfeld können je nach Bundesland besondere Voraussetzungen, Abstände oder Verbote gelten.

Was ist bei Lockmitteln mit Gefahrenhinweisen zu beachten?

Einige Lockmittel enthalten reizende Inhaltsstoffe oder sind als entzündliche Aerosole formuliert. Vor der Anwendung sollten die Kennzeichnung, die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitshinweise des Produkts gelesen werden. Je nach Produkt können Schutzhandschuhe, ausreichender Abstand zu Zündquellen und das Vermeiden von Haut- und Augenkontakt erforderlich sein.

Wer ist für die Wildfütterung in einer Notzeit verantwortlich?

Wer rechtlich verantwortlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesjagdrecht. Die Gesetze verwenden dafür unterschiedliche Bezeichnungen wie Jagdausübungsberechtigter oder Revierinhaber. In einem verpachteten Revier ist dies in der Regel der Jagdpächter. In einem Eigenjagdbezirk richtet sich die Verantwortung danach, wer dort zur Jagdausübung berechtigt ist.

Entscheidend ist daher nicht die Berufsbezeichnung "Jäger" oder "Förster", sondern die jagdrechtliche Stellung im jeweiligen Revier. Die praktische Betreuung einer Fütterung kann beispielsweise durch Jagdaufseher, Berufsjäger, Förster oder andere beauftragte Personen erfolgen.

Wann liegt rechtlich eine Notzeit vor?

Eine Notzeit liegt nicht automatisch während des gesamten Winters oder bereits bei gewöhnlicher Kälte vor. Maßgeblich ist ein erheblicher witterungs- oder katastrophenbedingter Mangel an natürlicher Äsung. Dazu können beispielsweise hohe oder vereiste Schneelagen, längere Dürreperioden, Überschwemmungen oder ausgedehnte Waldbrände führen. Ob eine Notzeit vorliegt und unter welchen Voraussetzungen gefüttert werden darf oder muss, richtet sich nach dem jeweiligen Landesjagdrecht und gegebenenfalls nach behördlichen Feststellungen oder Vorgaben.

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